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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, und zwar auch dann, wenn die Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
  2. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden werden durch diese AGB nicht berührt und haben in jedem Fall Vorrang.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Bestelllisten, Rundschreiben, Sonderangebote, Kataloge sowie Veröffentlichungen in Fachzeitungen und im Internet, mit denen wir über unser Warensortiment und Dienstleistungsprogramm informieren, sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind Sonderangebote auf 14 Tage befristet.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  4. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die von einem schriftlich unterbreiteten Angebot bzw. von einem schriftlich geschlossenen Vertrag abweichen.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Eine Kommunikation per Telefax, per E-Mail oder sonstiger elektronischer Bestellsysteme reicht zur Wahrung der vereinbarten Schriftform aus.

3. Preise

  1. Die in unseren Preislisten und Angeboten angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sonstiger Pflichtabgaben; diese werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Mengenstaffelpreise werden im Rahmen unserer Auszeichnungen ausschließlich auftragsabhängig, d.h. im Rahmen einzelner Bestellungen gewährt.
  3. Für jede Anlieferung berechnen wir eine Logistikpauschale in Höhe von 17,50€. Bei Anfahrtsstrecken von mehr als 25 km ab Standort unserer zuständigen Niederlassung, bei vergeblichen Anfahrten sowie bei Auftragswerten unter EUR 750,00 (‚Kleinbestellungen‘) behalten wir uns allerdings die Berechnung von weiteren Transportkosten vor. Bei Kleinbestellungen bleibt auch die Berechnung von anteiligen Bearbeitungskosten vorbehalten.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist innerhalb von sechs Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren zur Zahlung fällig. Für den Zugang der Vorabankündigung gilt abweichend von der gesetzlichen Frist für alle Lastschriften eine Frist von mindestens zwei Kalendertagen.
  2. Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Für jede Rücklastschrift sind wir berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR zuzüglich der angefallenen Bankgebühren zu erheben.
  3. Eventueller Bankeinzugsrabatt ist bereits auf der Rechnung in Abzug gebracht. Weitere Skontokürzungen sind nicht zulässig. Im Falle von Rücklastschriften werden dem Kunden eventuell in der Rechnung ausgewiesene Rabatte gegenbelastet.
  4. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  5. Barzahlungen gelten nur dann als erfolgt, wenn sie auf unseren Formularen von einem hierzu berechtigten Mitarbeiter quittiert sind.
  6. Unsere Preise sind auf der Grundlage eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs kalkuliert. Besteht der Kunde gleichwohl auf Barzahlung, sind wir berechtigt, für den hierdurch verursachten Mehraufwand einen Aufschlag von 3 % auf den jeweiligen Rechnungsbetrag zu verlangen.
  7. Mit Ablauf der in Ziffer 4.1 benannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Regelung des § 286 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
  8. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  9. Alle unsere ausstehenden Forderungen einschließlich eventueller Forderungen aus Wechseln werden ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig.
  10. Wir sind bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen berechtigt, die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.
  11. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die Regelungen der Ziffer 4.7.2 und 4.7.3 gelten entsprechend.
  12. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziffer 10.6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

5. Lieferfrist

  1. Ist die Lieferzeit nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei unserem Kunden. Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen.
  2. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Auch Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhersehbaren und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Naturkatastrophen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Streik und Transportengpässe entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen eine angemessene Änderung der Liefertermine.
  4. Der Kunde ist in den Fällen der Ziffern 5.2 und 5.3 berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aus Nichterfüllung oder Verzug kann er hingegen nicht geltend machen. Diese Regelungen finden auch Anwendung, wenn eine vereinbarte Lieferzeit überschritten wird, ohne dass ein Lieferhemmnis i.S.d. Ziffer 5.2 oder 5.3 vorliegt und die gesetzte Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten wird, es sei denn, dass uns Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit trifft.

6. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Ort unseres Auslieferungslagers.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn wir für den Kunden den Transportauftrag erteilen oder den Transport selbst ausführen. Es ist Sache des Kunden, eine die genannte Gefahr abdeckende Versicherung abzuschließen.
  3. Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Kunde den vereinbarten Auslieferungs- oder Abholungstermin schuldhaft verstreichen lässt, er also in Annahmeverzug gerät.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 25,00. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in angemessenen Teillieferungen zu erbringen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf eventuelle Anlieferungsschwierigkeiten für Lkw hinzuweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, Ersatz der hierauf zurückzuführenden Schäden, zu verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Er hat zudem Widerspruch unter Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt zu erheben.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten Ziffer 7.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die in Ziffer 7.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 7.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert bestehender Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  9. Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Kunde diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet uns für jede Verschlechterung. Die Waren sind ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern. Auf Anforderung ist uns ein schriftlicher Nachweis hierüber zu erbringen.

8. Eigentumsübergang bei Streckengeschäften

  1. Bestimmte Waren werden direkt vom Lieferanten in unserem Namen und für unsere Rechnung an den Käufer ausgeliefert (Streckengeschäft). Die Streckenbelieferung durch die von uns ausgewählten Lieferanten muss von dem Käufer beantragt und durch uns bestätigt sein. Ein Anspruch auf die Belieferung durch bestimmte Lieferanten besteht nicht.
  2. Bei berechtigten Mängeln treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wir haften in diesen Fällen nur dann gemäß § 6 dieser AVB, wenn eine Inanspruchnahme des Lieferanten selbst im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolglos bleibt.
  3. Etwaige beim Lieferanten nicht beizutreibende Verfahrenskosten sind dem Käufer von uns zu ersetzen.
  4. Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach Maßgabe des § 377 HBG anzuzeigen und über diesen abzuwickeln. Eine Rückführung der Ware über uns ist in den vorstehend unter Ziffer 2 geregelten Fällen nicht möglich.

9. Produktverwendung

  1. Der Kunde ist zur Beachtung von Verarbeitungs-, Deklarations- und Lagerungshinweisen verpflichtet. Er muss sich darüber hinaus über bestehende regionale Verarbeitungs- und Hygienevorschriften informieren und diese beachten.
  2. Der Kunde muss sich in jedem Fall vor der Verarbeitung der gelieferten Ware von deren einwandfreiem Zustand überzeugen.
  3. Der Kunde erkennt seine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Vorschriften und Zolltarife bei der Verarbeitung von Marktordnungswaren, insbesondere von Butter und Butterfetten, an. Er ist verpflichtet, bei der Abwicklung der Liefergeschäfte auf seine Kosten mitzuarbeiten sowie benötigte Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Das gleiche gilt für die Einhaltung bestehender Verarbeitungsbeschränkungen. Verzögert der Kunde die ordnungsgemäße Abwicklung oder hat er Rechtsverstöße begangen, ist er uns zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  4. Erfolgen Untersuchungen durch aufsichtsführende Behörden, sind wir umgehend zu informieren. Die Gegenprobe ist ordnungsgemäß aufzubewahren.

10. Mängel und Gewährleistung

  1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser eingehende Lieferungen bei Ankunft am Bestimmungsort unverzüglich sorgfältig und umfassend gemäß den Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand überprüft. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder in irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist unserer ausliefernden Niederlassung hiervon unter Bereithaltung von Belegen unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen durch Vermerk auf der Empfangsquittung, per Telefax oder E-Mail, ersatzweise fernmündlich zur Niederschrift. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  2. Gewichts- und Mengendifferenzen bis zu 5 % der Bestellmenge gelten als handelsüblich und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt für Substitute, d.h. Waren vergleichbarer Art und Qualität, zu deren Lieferung wir berechtigt sind, sofern wir uns zur Lieferung des bestellten Produkts außerstande sehen.
  3. Hinsichtlich der vertragsgemäßen Beschaffenheit, Zusammensetzung, Verwendbarkeit, Eignung oder Wirkung der Vertragsprodukte sind nur solche Angaben verbindlich, die in dem Kaufvertrag niedergelegt sind.
  4. Beanstandungen, dass Lebensmittel-Hygienevorschriften nicht eingehalten worden seien, sind noch in Gegenwart des Fahrers auf dem Lieferschein zu vermerken, es sei denn, dass die Gründe für eine solche Beanstandung auch bei sorgfältiger Eingangsuntersuchung nicht erkennbar sind.
  5. Ist die Mängelrüge berechtigt und rechtzeitig vorgebracht, leisten wir für Mindermengen oder mangelhafte Waren schnellstmöglich Nach- bzw. Ersatzlieferungen, in dem Umfang, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde ist zur Abnahme der Teilmenge und der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zur Abnahme der Nach- oder Ersatzlieferung verpflichtet.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11. Haftungsbeschränkung

  1. Wir sind von jeglicher Gewährleistung frei, wenn Mängel der Vertragsprodukte auf der Befolgung von Anweisungen des Kunden oder auf Fehlern bei der Einlagerung oder bei der Verwendung der Vertragsprodukte durch den Kunden beruhen.
  2. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn die beanstandete Ware bereits verarbeitet oder verbraucht wurde.
  3. Gebrauchte Liefergegenstände, die nicht von uns generalüberholt wurden, veräußern wir unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Das Risiko, dass derartige Kaufsachen mit einem Mangel behaftet sind, liegt daher allein beim Kunden.
  4. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur für 11.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 11.4.2. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  5. Die sich aus Ziffer 11.4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Verjährung

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Ausgenommen von dieser Verjährungsfrist sind
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen eines von uns nach Maßgabe der Ziffer 11.4 zu vertretenden Mangels gerichtet sind,
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, gestützt sind.
  4. Angaben fremder Hersteller auf Fertigverpackungen über die Mindesthaltbarkeit der Ware führen nicht zu einer Verlängerung der für uns geltenden Gewährleistungsfrist.
  5. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

13. Leergut

  1. Die von uns für die Lieferung genutzten Transporthilfsmittel (z.B. Paletten, Rollbehälter, EPS-Kisten, Kühlplatten) werden bei Rücklieferung im Gutschriftenverfahren abgerechnet. Der Kunde kann der Gutschrift innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang widersprechen.
  2. Bei der Rückgabe von Wertstoffen, Pfand- und Mehrwegartikeln, hat der Kunde auf die hygienischen Grundanforderungen, welche der Transport auf unseren Nutzfahrzeugen mit sich bringt, zu achten. Wir sind berechtigt, Gegenstände von der Rücknahme auszuschließen, wenn diese Grundanforderungen nicht erfüllt sind.
  3. Pfandartikel, welche wir nicht geliefert haben, werden von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Kaufrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sind zu unseren Gunsten die Gerichte in Lübeck. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

15. Schlussbestimmungen

  1. Der Kunde willigt in die Erfassung und Speicherung seiner personen- oder firmenbezogenen Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes ein.
  2. Kunden im europäischen Ausland müssen bei Auftragserteilung ihre Euro-Identifikations-nummer benennen. Schäden, die uns aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Euro-Umsatzsteuer entstehen, sind uns von dem betreffenden Kunden zu ersetzen.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der individuell ausgehandelten vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Bedingungen bzw. des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
AGB vom 11.01.2024